Rechtsanwalt in Melle

Verkehrsrecht

Droht Ihnen jetzt ein Bußgeldverfahren, ggf. mit Punkteeintrag, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis oder gar ein Strafverfahren?
Dann beachten Sie bitte, dass Sie nicht verpflichtet sind, Angaben zur Sache zu machen. Das gilt auch gegenüber der Polizei.
Sie sollten bereits im Vorfeld keine unbedachten Äußerungen machen, die dann in der Ermittlungsakte landen.

Hier gilt die Weisheit: „Schweigen ist Gold“.

Vielmehr sollten Sie meine anwaltliche Hilfe möglichst frühzeitig in Anspruch nehmen, da über den Rechtsanwalt Einblick in die Ermittlungsakte veranlasst werden kann und Fragen zu Ihrem Punktekonto und der weiteren Vorgehensweise mit Ihnen geklärt werden können.

Die Kenntnis der Ermittlungsakte ist die wesentliche Basis für das weitere Vorgehen.

Nachdem hier Ihre Sache mandatiert wurde und die Ermittlungsakte eingesehen und ausgewertet wurde, erhalten Sie eine rechtliche Einschätzung und wir erörtern das weitere Vorgehen.

Wer sich im Auto ans Steuer setzt, begibt sich in Gefahr. Bereits leichteste Unachtsamkeiten können gravierende Folgen für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer haben. Der Gesetzgeber hat darauf nicht nur mit dem haftungsrechtlichen Institut der Betriebsgefahr reagiert, sondern auch mit einer Vielzahl von Gesetzen und Verhaltensregeln (StVG, StVO usw.). Dementsprechend schnell und leicht kann daher jeder mit diesen Regelungen in Konflikt geraten.

Weil es sich dabei um Regeln handelt, gegen die mehr oder weniger jeder von uns schon einmal auf die eine oder andere Weise verstoßen hat - wenn auch nur im Bereich einer Ordnungswidrigkeit - wird ein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Regeln häufig nur als eine Art Kavaliersdelikt verstanden. Wer diese Sichtweise vertritt, sollte sich davon schleunigst verabschieden. Wer einen Anhörungsbogen oder sogar einen Bußgelbescheid erhalten hat und diesen ignoriert oder darauf falsch bzw. nicht fristgerecht reagiert, schafft damit Fakten, die selbst im Falle einer tatsächlich so gar nicht begangenen oder nachweisbaren Tat empfindliche Folgen haben. Hierbei ist beispielsweise zu beachten, dass Sie lediglich zwei Wochen Zeit haben, gegen einen Bußgeldbescheid oder gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen.

Dabei sollte man es nicht auf die leichte Schulter nehmen, wenn einem staatlicherseits eine verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Erst recht gilt dies beim Vorwurf schwerwiegenderer Normen bis hin zum Vorwurf verkehrsrechtlicher Straftaten.

Natürlich muss nicht gegen jeden kleinsten Parkverstoß anwaltlich vorgegangen werden. Sobald jedoch für die Betroffenen empfindlichere Bußgelder und sogar Punkte in Flensburg drohen, sieht die Sache schon anders aus.

Die Liste möglicher Verkehrsverstöße ist lang. Häufig handelt es sich dabei um:

Verstöße im Zusammenhang mit der Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr, insbesondere Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung;

Überfahren einer roten Ampel;

Geschwindigkeitsverstöße, insbesondere ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, aber auch ein permanentes Unterschreiten einer Richtgeschwindigkeit kann zu einem Verkehrshindernis für andere Verkehrsteilnehmer werden;

Abstandsverstöße, also das Unterschreiten des vorgeschriebenen Mindestabstands;

Fahren unter Einfluss von Alkohol oder unter Einfluss von Drogen oder in übermüdetem Zustand;

Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis;

Fahren ohne Versicherungsschutz, also ohne den vorgeschriebenen Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung;

Straftaten wie Sachbeschädigung oder Körperverletzung durch einen Unfall;

Nötigung anderer Verkehrsteilnehmer, z.B. durch zu dichtes Auffahren;

Straftaten wie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, also Unfallflucht.

Hinweis zum Bußgeldverfahren: Die Bußgeldverfahren werden üblicherweise in automatisierter Weise von den Verwaltungsbehörden betrieben. Dabei wird nach Fristablauf automatisch ein Bußgeldbescheid versandt. Bitte übersenden Sie mir daher den Bußgeldbescheid umgehend in Kopie. Damit dieser nicht rechtskräftig wird, werde ich dann dagegen nach Rücksprache mit Ihnen Einspruch einlegen. Bitte leisten Sie ohne vorherige Rücksprache auch keine Zahlung auf eine Geldbuße.

Die vielfältigen Einzelheiten und Fragen können mit Ihnen individuell und zielführend erörtert werden.